Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Leihvoraussetzungen: Benutzergruppen Zur Benutzung der Artothek berechtigt ist jedermann, der volljährig ist, den Hauptwohnsitz in Österreich hat und über einen gültigen Personalausweis sowie eine aktuelle Meldebescheinigung verfügt. Bei Minderjährigen müssen die Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter mit unterzeichnen und sich gleichzeitig schriftlich bereit erklären, alle aus dem Leihschein entstehenden Verpflichtungen zu übernehmen. Auch juristische Personen mit Sitz in Österreich sind zur Benutzung der Artothek berechtigt.
§ 2 Ausleihe, Verlängerung, Vormerkung: Bei Erfüllung der Leihvoraussetzungen können gegen Entrichtung der jeweils aktuellen Leihgebühr Gemälde und Grafiken für eine maximale Dauer von 6 Monaten entliehen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist entsprechend verkürzt werden. In der Leihgebühr ist eine Versicherungsprämie enthalten; diese Versicherung umfasst nicht die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Weitergabe der Kunstwerke an Dritte ist unzulässig. Die Leihfrist kann vor Ablauf verlängert werden. Diese Verlängerung kann nur mit Zustimmung des Leihgebers erfolgen, wenn spätestens 14 Tage vor Ablauf der vereinbarten Leihfrist die entsprechende Gebühr am Sitz des Leihgebers entrichtet wird. Ausgeliehene Leihgegenstände können vorgemerkt werden. Die Leihwerke dürfen sich lediglich auf dem Ort befinden, welcher am Leihschein angegeben ist. Sollte der Leihnehmer während einer Leihdauer von 6 Monaten umziehe, muss dies de Artothek gemeldet werden.
§ 3 Behandlung der ausgeliehenen Kunstwerke und Haftung: Der Leihnehmer ist verpflichtet, die empfangenen Leihgegenstände von der Übernahme bis zur Rückgabe sorgfältig zu behandeln und sie vor Beschmutzung, Beschädigung und sonstigen Veränderungen zu bewahren. Der Benutzer hat den schriftlichen Leitfäden der Artothek („Umgang mit Gemälden“, „Umgang mit Grafiken“) folge zu leisten. Im Regelfall kann der Transport der Leihgegenstände unter Bedachtnahme der schriftlichen Leitfäden des Leihgebers durch den Leihgeber erfolgen. Im Falle von besonders heiklen Leihgegenständen kann der Leihgeber einen Sondertransport vorschreiben, dessen Kosten vom Leihgeber zu tragen sind. Die EntlehnerInnen müssen für den Transport in der von der Artothek zur Verfügung gestellten Verpackung in ihre Wohnung und zurück aus eigenen Mitteln aufkommen. Mit den entliehenen Kunstwerken muss mit der nötigen Sorgfalt umgegangen werden, um sie vor Schaden zu bewahren. Rahmen dürfen nicht geöffnet werden.
Erkennbare Mängel des Leihgegenstandes müssen auf dem Leihschein vermerkt werden. Verlust und Veränderung der Leihgegenstände sind unverzüglich beim Leihgeber anzuzeigen. Der Leihnehmer ist zum Schadenersatz verpflichtet, es sei denn, er kann nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Im Falle des Verlustes, der Zerstörung, der Beschädigung, der gerichtlichen oder behördlichen Pfändung eines entliehenen Werkes hat der/die Entlehner/in unverzüglich die Leitung der Artothek von allen erheblichen Umständen zu verständigen und diese in jeder Weise bei der Wiedererlangung des Werkes zu unterstützen. Im Falle des Diebstahls, Verlustes oder vorsätzlicher Beschädigung hat der/die Entlehner/in unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Polizeibehörde zu erstatten. Bei Nicht-Meldung eines Schaden, einer Zerstörung oder einer Beschädigung wird der Kunde vom Verleih gesperrt.Bei Verlust oder vorsätzlicher Beschädigung ist die Schadenshöhe vom Leihnehmer selbst zu tragen. Die Schadenshöhe orientiert sich am Versicherungswert des Kunstwerks.
Ausgeliehene Kunstwerke dürfen nicht - auch nicht zeitweise - aus den Rahmen entfernt, die vorhandenen Aufhängevorrichtungen nicht verändert werden. Die Leihgegenstände dürfen nicht extrem hellem Licht (direkte Sonnenbestrahlung, starkes Kunstlicht), großen Temperaturschwankungen, großer Feuchtigkeit oder Trockenheit ausgesetzt werden. Die ausgeliehenen Leihgenstände dürfen nur in den Räumen des Benutzers aufbewahrt werden, die über einen angemessenen Sicherheitsstandard (Verschließbarkeit, keine Nassräume, etc.) verfügen und dem Adressvermerk auf dem Meldezettel entsprechen, der dem Leihgeber übergeben wurde.
§ 4 Leihgebühren: Für die Benutzung der Artothek Niederösterreich werden Gebühren erhoben. Die jeweils aktuellen Gebühren liegen als Preisliste auf. Die gesamte Leihgebühr ist mit Unterzeichnung des Leihscheines im voraus zu entrichten.
§ 5 Rückgabe, Säumnisgebühr, Einziehung: Werden die jeweiligen Leihgegenstände nicht bis zum vereinbarten Rückgabedatum zurückgegeben, so ist für jeden angefangenen Monat eine Säumnisgebühr entsprechend der monatlichen Leihgebühr zu entrichten. Diese Säumnisgebühr wird bereits für den 1. Tag der Fristüberziehung erhoben, unabhängig davon, ob die Rückgabe des Leihgegenstandes schriftlich angemahnt wurde. Werden Leihgegenstände trotz schriftlicher Mahnung innerhalb von drei Monaten nicht zurückgegeben, so werden die ausstehenden Leihgegenstände und Säumnisgelder eingezogen.
§ 6 Herstellung von Fotos und Fotokopien: Die Herstellung von Fotos und Fotokopien, insbesondere zur Vervielfältigung und Verbreitung der Leihgegenstände stellt eine Rechtsverletzung dar und ist nicht gestattet.
§ 7 Hausordnung: Benutzer, die gegen die Geschäftsbedingungen verstoßen, können ganz oder teilweise von der Benützung der Artothek ausgeschlossen werden.
§ 8 Inkrafttreten: Die Geschäftsbedingungen treten mit 13. 9. 2002 in Kraft.